Probeführerschein bzw. Führerschein auf Probe
Der Führerschein: Nichts wünscht man sich mehr als endlich diesen Schein in den Händen zu halten. Aber passen Sie auf, mit dem Erhalt dieses Scheines und Ihrem Start in die neu erlangte Freiheit wird, wie bei so vielen Dingen beim Erwachsenwerden, auch die Verantwortung gleich mitgeliefert. Ob man nun will oder nicht, aber man muss sie übernehmen. Drum informieren Sie sich lieber rechtzeitig über diese neu erlangten Möglichkeiten aber auch Grenzen, denn Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Hier erhalten Sie ein paar Informationen über die allgemeine gesetzliche Lage, in der Sie sich als Führerscheinbesitzer nun befinden. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass viele Führerscheinbesitzer gar nicht genau wissen, was nun zu einem Führerscheinentzug führt oder als Vergehen gezählt wird. Deshalb haben wir versucht, die wichtigsten Dinge und Fakten, von denen wir denken, dass Sie sich diese noch einmal ins Gedächtnis rufen sollten, kurz und übersichtlich für Sie aufbereitet und zusammengefasst.
Führerschein auf Probe - was ist alles strafbar, was ist anders?
Seit 1.1.1992 wird jeder neue Führerschein der Klassen A, B, C (auch C1) und D, unabhängig vom Lebensalter des Fahranfängers, mit zweijähriger Probefrist erteilt. Die Probezeit wird nicht in den Führerschein eingetragen. Der Exekutivbeamte erkennt die Probezeit durch das Ausstellungsdatum des Führerscheins. Wichtig: Es gibt Unterschiede zwischen den Delikten die zum Führerscheinentzug führen bei Führerschein auf Probe im Vergleich zu Führerschein außerhalb der Probezeit!
ACHTUNG! Bei L17-Führerscheinbesitzern dauert die Probezeit mindestens bis zum 20. Geburtstag!
Bei schweren Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und die Straßenverkehrsordnung oder dem Verstoß gegen die 0,1 Promille-Grenze wird die Probefrist um 1 Jahr verlängert und es wird von der Behörde eine verkehrspsychologische Nachschulung angeordnet, die neben zusätzlichen Kosten auch einen hohen Zeitaufwand mit sich bringt. Die Verlängerung der Probezeit wird in den Führerschein eingetragen. Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß, wird sofort ein Entziehungsverfahren eingeleitet.
Als schwerer Verstoß gelten:
- Übertretungen der 0,1 Promille-Grenze
- Fahrerflucht
- Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung
- Überholen unter gefährlichen Umständen
- Nichtbeachten von Überholverboten
- Vorrangverletzung
- Überfahren von "Halt"-Zeichen bei geregelten Kreuzungen
- Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen
- Überschreitungen von festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.
- Strafbare Handlungen wie fahrlässige Körperverletzung und Tötung, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
Wurde Ihnen der Führerschein entzogen? Müssen Sie eine Nachschulung besuchen? Wurde durch ein Delikt die Probezeit verlängert? Wenden Sie sich bitte bei Fragen an unser Sekretariat.
Bitte auch die Vormerkdelikte beachten!